Aus dem Bildungsgesetz des Kanton Basel-Landschaft 1. Schülerinnen und Schüler Rechte und Pflichten - Sie haben Anrecht auf die Achtung ihrer Persönlichkeit, ihrer Fähigkeiten und ihrer geschlechtlichen Identität.
- Sie nehmen an Evaluationen der Schule teil und können ihre Meinung zum Unterricht und zur Schule äussern.
- Sie haben in der Volksschule in Sach- und Organisationsfragen ein Mitspracherecht.
- Sie tragen mit ihrem Verhalten zum Erfolg des Unterrichts, sowie der Klassen- und Schulgemeinschaft bei.
- Sie haben die Weisungen der Lehrerinnen und Lehrer, der Schulleitung und des Schulrates zu befolgen; andernfalls haben sie Disziplinarmassnahmen zu gewärtigen.
- Sie können in schweren Fällen vom Schulrat aus der Schule ausgeschlossen werden.
2. Eltern und Erziehungsberechtigte Rechte und Pflichten - Erziehungsberechtigte sind verantwortlich für die Betreuung und Erziehung der Kinder.
- Sie können im Rahmen von Evaluationen ihre Meinung zur Qualität der Schule äussern.
- Sie haben das Recht, von Lehrpersonen oder von der Schulleitung angehört zu werden.
- Sie können nach vorheriger Absprache mit der Lehrperson den Unterricht ihrer Kinder besuchen.
- Sie haben das Recht, Anliegen an die Schulleitung und an den Schulrat zu richten.
- Sie können die Durchführung eines Elternabends verlangen, wenn dies ein Drittel der Erziehungsberechtigten einer Klasse wünscht.
- Von Erziehungsberechtigten wird erwartet, dass sie das Lernen und die schulische Entwicklung ihrer Kinder unterstützen und fördern.
- Erziehungsberechtigte informieren die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer frühzeitig über Angelegenheiten, welche für den Lernprozess der Kinder von Bedeutung sind.
- Bei Fragen und Problemen suchen sie den Kontakt mit der Schule.
- Sie halten ihre Kinder an, die Regeln und Weisungen der Schule einzuhalten und den Unterricht lückenlos zu besuchen.
- Erziehungsberechtigte können vom Schulrat mit Bussen bis zu Fr. 5’000.— bestraft werden, wenn sie ihren Pflichten nicht nachkommen (z.B. unentschuldigtes Versäumnis des Unterrichts).
Konflikte und Beschwerden Bei Konflikten mit einer Lehrperson suchen Erziehungsberechtigte zuerst das Gespräch mit der betroffenen Lehrerin oder dem betroffenen Lehrer. Wenn keine einvernehmliche Lösung gefunden wird, wenden sie sich mündlich oder schriftlich an die Schulleitung. 3. Lehrerinnen und Lehrer Rechte und Pflichten "Das Bildungsgesetz regelt das Bildungswesen in den öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden. Den aktuell nachgeführten Wortlaut des Bildungsgesetzes finden Sie unter diesem Link: http://www.baselland.ch/640-0-htm.274327.0.html |